Bauten und Anlagen, die den Gewässerraum beanspruchen, dürfen nur mit Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt bewilligt werden (§ 63 Abs. 1 lit. c Baugesetz).
Die Kantone resp. Gemeinden legen den Gewässerraum bis am 31. Dezember 2018 fest (Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011).
Hat eine Gemeinde den Gewässerraum in einem Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan) festgesetzt, ist dieser massgebend und nicht mehr die Abstände in den Über-gangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung. Damit kann die Zuständigkeit des Departements Bau, Verkehr und Umwelt entfallen.