Bei der Ausnützungsziffer anrechenbar sind gemäss § 32 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) alle dem Wohnen und alle dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren Flächen.
Für die Frage der Anrechenbarkeit ist entscheidend, ob der Raum nicht nur einen Sachzweck erfüllt, sondern für die Ausübung menschlicher Tätigkeiten und damit für den Aufenthalt von Personen bestimmt ist. Dabei kommt es auf die objektive Eignung des Raums und nicht auf die vom Bauherrn und in den Plänen angegebene Nutzung an. Anrechenbar sind sodann Räume, welche gemäss Angaben der Bauherrschaft zwar keinem Wohn- oder Arbeitszweck dienen, aber als solche verwendbar sind, das heisst, dass die Eignung ohne wesentliche bauliche Veränderungen herbeigeführt werden kann.