Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 49 Abs. 4 Bauverordnung). Ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich, ist ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
Ist ein Bauvorhaben von der Baubewilligungspflicht befreit, kann die Einhaltung der Bauvorschriften auch nachträglich noch durchgesetzt werden. Wird dem Gemeinderat als Baubehörde ein baurechtswidriger Zustand zur Kenntnis gebracht, kann er sich nicht unter dem Hinweis, für die fragliche Baute bestehe eine Bewilligungspflicht, auf weitere Untersuchungen verzichten.