In den Kantonen Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich existieren Handelsgerichte. Die Handelsgerichte sind für die provisorische Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zuständig, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist und die Parteien im Schweizerischen Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Zudem muss der Streitwert mehr als CHF 30'000.-- betragen, womit die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen steht.
In allen anderen Fällen sind die ordentlichen Zivilgerichte am Ort der gelegenen Sache (lex rei sitae) zuständig für provisorische Eintragungen.