Der Willensvollstrecker hat den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, wobei der gemeinsame Wille aller Erben denjenigen des Erblassers verdrängen kann. Die Erbteilung kann der Willensvollstrecker nicht selbständig vollziehen, auch ist er nicht zur Erbteilungsklage aktivlegitimiert. Er bereitet die Erbteilung für die Erben vor.
Der Willensvollstrecker sichtet, sichert und verwaltet den Nachlass bis zur Erbteilung. Er informiert die Erben über die Rechtslage, ohne diese aber bezüglich Klagemöglichkeiten zu beraten. Der Willensvollstrecker darf sich nicht in Interessenkollisionen befinden. Er untersteht der staatlichen Aufsicht und kann den Erben privatrechtlich verantwortlich werden.
Bei komplizierten Verhältnissen, geschäftsunerfahrenen Erben, Erben aus verschiedenen Ehen, Patch-work-Familien und dgl. empfiehlt sich die Einsetzung eines Willensvollstreckers.