An der Parzellengrenze steht eine Schwerlastmauer. Im Rahmen der Überbauung der darunter liegenden Parzelle, muss das Terrain abgegraben werden. Es stellt sich die Frage, wer für die Sicherung der Schwerlastmauer aufzukommen hat.
Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (Art. 685 Abs. 1 ZGB).
Art. 685 ZGB bezweckt in erster Linie den Schutz bereits auf dem Nachbargrundstück bestehender Bauten. Der Eigentümer, auf dessen Grundstück sich bereits eine Vorrichtung befindet, braucht sich deshalb nicht eine erhebliche Beeinträchtigung derselben durch eine spätere bauliche Tätigkeit des Nachbarn gefallen lassen. Ergo hat der unterliegende grabende Grundeigentümer für die Kosten der Sicherung der Schwerlastmauer aufzukommen.