Der überlebende Ehepartner soll bei gemeinsamen Nachkommen meistbegünstigt werden, um diesen wirtschaftlich bestmöglich abzusichern. Erforderlich sind dazu güter- und erbrechtliche Massnahmen.
Mit einem Ehevertrag kann dem überlebenden Ehegatten das gesamte Errungenschaftsvermögen beider Ehegatten zugewiesen werden. In den Nachlass des Verstorbenen fällt somit nur noch das Eigengut des verstorbenen Ehegatten.
Mit einem Erbvertrag kann dem überlebenden Ehegatten ein Viertel des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten zu Eigentum zugewiesen und an den restlichen drei Viertel das lebenslängliche Nutzungsrecht eingeräumt werden.