Ein Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil entziehen, wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat oder wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (Art. 477 ZGB).
Der vollständig Enterbte besitzt keinen Pflichtteilsanspruch, keinen gesetzlichen Erbanspruch und auch keine Erbenstellung. Setzt ein Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen einen Erben als Alleinerben (Universalerbe) ein, führt dies ebenfalls zum Verlust der Erbenstellung eines anderen gesetzlichen Erben und Pflichtteilserben.
Gegen die Universalerbeinsetzung hilft die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB). Damit wird die Alleinerbeneinsetzung, welche den Pflichtteil verletzt, unwirksam gemacht, um die Erbenstellung und den Pflichtteil zu erlangen.