Bauland wird knapp und ist wertvoll. Die schweizerische Raumordnung verfolgt deshalb das Ziel, die Siedlungsentwicklung zur haushälterischen Nutzung des Bodens nach innen zu lenken. Die maximale Ausnützung der zulässigen Baumasse liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Soll aus ästhetischen Gründen (gute Einordnung) eine Reduktion der zulässigen Baumasse verlangt werden, muss diese Reduktion durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt sein.