Ist ein Grundstück im Kataster der belasteten Standorte eingetragen und muss dieser Standort saniert werden, können damit erhebliche Kosten verbunden sein. Für den betroffenen Grundeigentümer als Zustandsstörer stellt sich die Frage, ob es diesbezüglich keinen Ausweg gibt.
Das Grundeigentum kann freiwillig aufgegeben werden (Dereliktion) durch ein Gesuch an das Grundbuchamt um Löschung des Eigentümerrechts ohne dessen Übertragung an einen Dritten (Art. 666 Abs. 1 ZGB). Wird ein im Grundbuch eingetragenes Grundstück, das im Kataster der belasteten Standorte eingetragen ist, nach Ausweis des Grundbuchs herrenlos, fällt es in das Eigentum des Kantons (§ 71 EG zum ZGB). Damit hat sich der ursprüngliche Eigentümer seiner Sanierungspflicht entledigt.