Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Halten Pflanzungen kantonalrechtliche Abstände nicht ein, kann ihre Beseitigung ohne Nachweis übermässiger Einwirkungen verlangt werden.
Beseitigungsansprüche wegen Unterabstand darf das kantonale Recht befristen, insbesondere einer Verjährungsfrist unterstellen. Das aargauische Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (§§ 72 ff. EG zum ZGB) sieht keine Befristung der Ansprüche auf Beseitigung von Pflanzen im Unterabstand vor.
Wird ein Unterabstand während der Dauer von 30 Jahren widerspruchlos geduldet, wird der Beseitigungsanspruch verwirkt; eine Beseitigung kann nicht mehr verlangt werden.