Besteht ein baurechtswidriger, nicht bewilligter Zustand, können die Behörden im Interesse der Rechtssicherheit nach 30 Jahren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht mehr verlangen.
Eine kürzere Verwirkungsfrist ist möglich, wenn die Behörden den baurechtswidrigen Zustand über Jahre hinaus duldeten, obwohl ihnen die Gesetzeswidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen.