Wenn an einem Grundstück ein Vorkaufsrecht begründet wird, sei dies nun ein limitiertes oder ein unlimitiertes Vorkaufsrecht, erfasst dieses die gesamte Parzelle.
Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es möglich, ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren, das sich nur auf einen bestimmten realen Teil eines Grundstückes bezieht. Es ist zulässig, ein solches Vorkaufsrecht im Grundbuch vorzumerken, ohne vorher den in Frage stehenden Grundstücksteil als besonderes Grundstück ins Grundbuch aufzunehmen. Der Grundstücksteil, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, muss genau umschrieben werden. Am Besten geschieht dies mit einem Katasterplan, in welchem die Teilfläche eingefärbt ist.