In gewissen Bau- und Nutzungsordnungen ist vorgesehen, dass sich der Grenzabstand ab einer bestimmten Fassadenlänge um einen bestimmten Teil der Mehrlänge (z.B. ¼) erhöht. Der Zuschlag kann auf ein Höchstmass beschränkt sein. Sinn und Zweck des Mehrlängenzugschlags ist: Der Nachbar soll vor grossen Bauten einen zusätzlichen Schutz erhalten, auch raumplanerisch und nutzungsplanerisch ist dies erwünscht.

Bei Terrassenhäusern werden die Gebäudehöhe, die Firsthöhe und die Geschosszahl talseitig gemessen. Das aargauische Recht kennt für terrassierte Bauten nur eine Privilegierung bezüglich Gebäudehöhe, Firsthöhe und Geschosszahl. Bezüglich der Gebäudelänge fehlt eine Norm, sofern das kommunale Recht nichts vorsieht. Für die Berechnung des Mehrlängenzugschlags sind deshalb sämtliche Terrassengeschosse zu berücksichtigen. Dies entspricht Sinn und Zweck des Mehrlängenzuschlags.