Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Baureif ist ein Grundstück, wenn es erschlossen ist, d.h. wenn u.a. eine Zufahrt oder ein Zugang, die dem Zwecke der Nutzung genügen, vorhanden ist (§ 32 Abs. 1 lit. b Baugesetz).
Fehlt ein Fuss- und Fahrwegrecht zu einer öffentlichen Strasse, stellt sich die Frage, wie die strassenmässige Erschliessung sichergestellt werden kann. Ein Notwegrecht (Art. 694 ZGB) kann erst beansprucht werden, wenn zumindest alle öffentlich-rechtlichen Mittel ausgeschöpft worden sind. Dazu gehören Erschliessungs- und Gestaltungspläne. Soweit notwendig ist dabei der für die Erschliessungsanlagen notwendige benötigte Boden durch Landumlegungen und Grenzregulierungen bzw. -bereinigungen auszuscheiden (vgl. Art. 20 RPG; § 16 Abs. 1 Baugesetz). Eventuell hilft auch § 38 Baugesetz (Benutzung der durch andere Grundeigentümer erstellte Erschliessungsanlagen) weiter.
Grundsätzlich muss ein Notwegerecht verweigert werden, wenn ein Zufahrtsweg nach öffentlichem Recht besteht. Der Notweg kann nicht eingeräumt werden, um strengeren Bedingungen nachzukommen, die das öffentliche Recht auferlegt. Das Instrument des Notwegrechts ist nur für wirkliche Notfälle bestimmt; im Zweifel muss es verweigert werden.