Eltern möchten oft, dass eine Liegenschaft in der Familie bleibt und setzen den Kaufpreis unter dem Verkehrswert an, damit ein Nachkomme die Liegenschaft ohne Schwierigkeiten übernehmen kann.
Setzen die Parteien den Übernahmepreis der Liegenschaft bewusst unter dem wahren Wert des Kaufgegenstands fest, um die Differenz dem Käufer unentgeltlich zukommen zu lassen, unterliegt diese Zuwendung gemäss Art. 527 Ziffer 1 Zivilgesetzbuch (ZGB) der Herabsetzung.
Wird eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von CHF 800'000.-- für CHF 600'000.-- an einen Nachkommen verkauft und hat die Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes des Verkäufers (Erbgang) einen Verkehrswert von CHF 1'000'000.--, so fällt ein Ausgleichungsbetrag von CHF 250'000.-- an, der bei der Erbteilung zu berücksichtigen ist. Die Berechnung erfolgt nach der Formel:
Verkehrswert der Liegenschaft beim Erbgang x geschenkter Teilbetrag |
Verkehrswert beim Vertragsabschluss |
Werden Liegenschaften aufgrund einer Verkehrswertschätzung an Nachkommen übertragen, stellt sich die Ausgleichungsproblematik nicht. Andernfalls ist die Mitwirkung der übrigen Nachkommen bei einer Liegenschaftsübertragung unter dem Verkehrswert zu empfehlen. Von der Ausgleichungspflicht kann befreit werden. Dies ist solange unproblematisch, als die Pflichtteile der übrigen Nachkommen nicht verletzt werden.