Bei der Überbauung einer Parzelle kommt es gelegentlich vor, dass eine Wasser- oder Kanalisationsleitung, welche im Baufeld liegt, verlegt werden muss. Ist dies notwendig, stellt sich die Frage, wer die Kosten der Leitungsverlegung zu tragen hat.
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Teilrevision des Immobiliarsachenrechts wirkt sich auf die Kostentragung bei der Verlegung von Leitungsdienstbarkeiten aus. Das alte Recht hat in Art. 742 Abs. 3 aZGB auf die nachbarrechtlichen Vorschriften verwiesen, was die Kostentragung eingeschlossen hat (BGE 97 II 383). Demnach musste in der Regel der Berechtigte die Kosten für das Verlegen der Leitung tragen (Art. 693 Abs. 2 ZGB). Die Sachenrechtsrevision hat diese Sonderregelung für Leitungsdienstbarkeiten ersatzlos gestrichen. Entsprechend muss unter dem neuen Recht der Dienstbarkeitsbelastete die Kosten tragen, wenn er verlangt, dass die Leitung verlegt wird bzw. wenn er Anlass dafür gibt. Unter dem heute geltenden Recht müssen somit grundsätzlich die Grundeigentümer die Kosten für die Verlegung einer Leitung tragen.
Unter dem neuen Recht hat der dienstbarkeitsbelastete Grundeigentümer die Kosten für die Verlegung der Leitung zu tragen. Dies gilt auch wenn das Durchleitungsrecht auf einem Dienstbarkeitsvertrag beruht, der vor dem Inkrafttreten der Revision abgeschlossen worden ist, ausgenommen die Leitung wäre vor dem 1. Januar 2012 verlegt worden.