Die gemäss Bundesrecht verlangten Gewässerräume gelten für oberirdische Gewässer. Als "oberirdisch" gilt auch ein Gewässer, das ursprünglich oberirdisch verlief, später aber eingedolt worden ist (Art. 36 a GSchG).
Auf natürlicherweise unterirdisch fliessende, später in Röhren gefasste Wasserläufe finden die Bestimmungen zum Gewässerraum keine Anwendung. Der Nachweis des unterirdischen Verlaufs kann anhand historischer Karten erbracht werden.
Der Kanton Aarau hat sämtliche öffentlichen Fluss- und Bachläufe, auch die eingedolten, im Bachkataster erfasst. Das Bachkataster ist Grundlage gewesen für die "Fachkarte Gewässerraum", die den Gemeinden behördenverbindliche Vorgaben für die Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung macht und die der Regierungsrat 2016 beschlossen hatte (§ 127 Abs. 3 BauG).
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt ist (Art. 41 a Abs. 5 lit. b Gewässerschutzverordnung).