Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes in das Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Die Frist wird eingehalten, wenn innerhalb der vier Monate die vorläufige Eintragung im Grundbuch vorgemerkt wird. Das Gericht bewilligt die vorläufige Eintragung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt. Das Gericht kann entweder eine bestimmte Wirkungsdauer feststellen oder aber es kann eine Frist für die Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ansetzen, womit die Wirkung der vorläufigen Eintragung bis zur definitiven Streiterledigung wirksam bleibt.
Die Frist zur Klageeinreichung auf definitive Eintragung wird nicht durch den Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 ZPO unterbrochen. Diese Frist kann indessen erstreckt werden.