Gewisse Bau- und Nutzungsordnungen sehen neu vor, dass die Parzellierung von überbauten Grundstücken oder von Grundstücken, für die eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, der Zustimmung des Gemeinderates bedürfen.
Es soll so sichergestellt werden, dass allfällige Auflagen in der Baubewilligung auf dem abgetrennten Grundstück eingehalten werden. In der Vergangenheit wurden Parzellen beispielsweise so aufgeteilt, dass die neue Parzelle nicht mehr erschlossen war oder die Ausnützung auf der alten Parzelle überschritten und auf der neuen Parzelle neu konsumiert wurde.
Die Zustimmungspflicht wird als Meldepflicht ausgelegt, die den Gemeinderat ermächtigt, die bestehende und verbleibende Ausnutzung auf den einzelnen Grundstückteilen festzuhalten oder zu verhindern, dass eine "gefangene", unerschlossene Parzelle entsteht. Es können so Nutzungsübertragungen, Näherbaurechte und Fahrwegrechte verlangt werden, um baurechtskonforme Verhältnisse zu erreichen.
Auch ohne Zustimmung des Gemeinderates muss sich der Käufer einer bereits vollständig ausgenutzten, abparzellierten Teilfläche (verbleibende Ausnutzung = 0) dies entgegenhalten lassen.