Erachtet ein Gemeinderat von sich aus oder gestützt auf den Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (Teilbewilligung) für nicht bewilligungsfähig, kann er das Baugesuch ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt der Baugesuchsteller innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Baugesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und entscheidet neu (§ 54 Abs. 4 BauV). Damit wird der ordentliche Rechtsweg eröffnet.